Landeswahlleiterin beugt Recht

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Die Landeswahlleitung von Sachsen hat die Landesliste der AfD eigenmächtig gekürzt. Von den 61 Kandidaten wurden nur die ersten 18 zugelassen.

Dies begründete sie wie folgt:

Nirgends im sächsischen Wahlgesetz ist vorgeschrieben, daß alle Kandidaten in einer einheitlichen Versammlung gewählt werden müssen.

§ 21, der für Landeslisten entsprechend gilt (§ 27 Abs. 5), besagt:

Das heißt, jeder Bewerber muß in einer Versammlung gewählt worden sein. Das heißt nicht, daß alle Bewerber in derselben Versammlung gewählt werden müssen.

Es ist durchaus möglich, mehrere Versammlungen abzuhalten, in denen einzelne Kandidaten gewählt werden.

Dies wird durch § 35 der Landeswahlordnung bestätigt:

Unterstellt man, daß die Versammlungen im Februar und März zwei getrennte Versammlungen waren, dann wurde in der ersten Versammlung eine Liste aufgestellt und in der zweiten Versammlung geändert.

Die Lügenpresse unterschlägt diesen Sachverhalt, um den Eindruck zu erwecken, die AfD sei nicht in der Lage, eine Liste ordnungsgemäß aufzustellen. Damit soll der Wähler verunsichert werden.

Die AfD hat nichts falsch gemacht.

Eine Antwort »

  1. Diese Interpretation trifft (leider) nicht zu. In § 21 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG heißt es : „Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei.“ Diese Formulierung findet sich wortgleich im Bundeswahlgesetz (§ 21 Abs. 1 BWG). Im Gesetzeskommentar heißt es dazu: „Erfolgt die Kandidatenaufstellung in einer Mitgliederversammlung i.S. des Satzes 2 (…), muss diese eine gemeinsame (einzige) Versammlung der Mitglieder der Partei im Wahlkreis sein.“ (Schreiber, Bundeswahlgesetz, 2013).

  2. Altenburger

    @Peter:

    Mit gemeinsame Versammlung ist gemeint, daß alle Mitglieder am selben Ort zu sein haben, und nicht etwa die eine Hälfte hier, und die andere Hälfte dort.

    § 21 bezieht sich auf den einzelnen Kandidaten. Die Frage ist: Gab es eine Versammlung, die diesen Kandidaten gewählt hat? Wenn ja, dann ist er zugelassen.

    Für verschiedene Kandidaten kann es durchaus verschiedene Versammlungen geben. Entscheidend ist nur, daß der Kandidat in einer Versammlung gewählt wurde. Die Versammlungen für die einzelnen Kandidaten müssen nicht identisch sein.

  3. @Peter:
    Seit wann hat denn ein Kommentar Gesetzeskraft? Und warum zitierst Du nur ein aus dem Zusammenhang gerissenes Bruchstück?

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